I. Geltungsbereich

1.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ALKU-Diamantwerkzeuge GmbH (zukünftig ALKU abgekürzt) gelten für alle durch die ALKU abgeschlossenen Verkaufsverträge, gleichgültig ob die Lieferung im In- oder Ausland erfolgen soll.

2.
Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, es sei denn, dass ALKU diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.

3.
Der Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB beschränkt. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

 
II. Vertragsschluss

1.
Die Angebote der ALKU sind freibleibend, insbesondere Preis und Lieferzeit. Angebote und Angebotszeichnungen werden in der Regel kostenlos abgegeben. Auf Wunsch des Bestellers angefertigte, weitere zeichnerische und rechnerische Unterlagen werden dem Besteller in Rechnung gestellt, falls kein Lieferauftrag rechtswirksam zustande kommt.

2.
Technische Daten und Pläne:
Gewichte, Abmessungen, Verbrauchswerte, Leistungsangaben und generell alle in den Unterlagen aufgeführten Daten sind als Richtwerte entsprechend, nicht als bindend anzusehen. ALKU behält sich ausdrücklich vor, auch ohne vorherige Benachrichtigung eine Änderung der bestellten oder bestätigten Werkzeuge vorzunehmen, soweit dadurch ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.

3.
Der Besteller verpflichtet sich ausdrücklich, die von der ALKU überlassenen Zeichnungen und technischen Informationen nur unter strenger Wahrung der Interessen der ALKU zu verwenden. In keinem Fall ist der Besteller berechtigt, an Dritte solche Zeichnungen und technische Informationen weiterzugeben, die sich auf den Liefergegenstand beziehen oder diese Unterlagen, deren alleiniger Eigentümer ALKU ist, zu vervielfältigen.

4.
Zu den Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag der ALKU nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

 
III. Preise – Zahlungsbedingungen

1.
Sofern nichts schriftlich Abweichendes vereinbart, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Fracht; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt für alle Sendungen einschließlich Rücksendungen.

2.
Die Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.
Sofern sich aus der schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto und innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Rechnungsbeträge für Reparaturen, Änderungen, Überholarbeiten usw. sind als reine Lohnarbeiten innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig.

 
IV. Lieferzeit

1.
Eine vereinbarte Lieferzeit gilt nicht als Fixgeschäft. ALKU kommt erst mit den Lieferungen in Verzug, wenn der Besteller der ALKU eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch ALKU, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Lizenzen usw. sowie auch nicht vor technischer Klärung des genannten Lieferumfangs.

2.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft durch ALKU mitgeteilt ist.

3.
Kann der bereit gestellte Liefergegenstand aus Gründen, die ALKU nicht zu vertreten hat, nicht an den Besteller geliefert werden, so gilt die Lieferung bei Meldung der Versandbereitschaft durch ALKU als rechtswirksam ausgeführt. Die vereinbarten Zahlungen werden auch dann fällig gestellt; in einem solchen Fall gehen die Kosten der Einlagerung, Bewachung und Versicherung zu Lasten des Bestellers.

4.
Kommt der Besteller mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug und erfüllt er diese auch nach Fristsetzung von mindestens 10 Arbeitstagen durch ALKU nicht, ist ALKU berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Vertrages über die produzierte Ware anders zu verfügen und den Besteller später zu beliefern.

5.
Verzögert sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt, also eines Umstandes, den ALKU nicht zu vertreten hat, insbesondere Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, etc., so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der höheren Gewalt. Ist ein Ende der höheren Gewalt nicht absehbar, steht ALKU als auch dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu.

 
V. Abrufbestellungen

Die maximale Laufzeit eines Abruf-/Lieferplanauftrages beträgt 12 Monate, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Sollte eine Abnahme der bestellten Menge innerhalb dieses Zeitraumes nicht erfolgen, behält sich ALKU vor, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen.

 
VI. Lieferungen “auf Gutbefund”

Bei Lieferungen „auf Gutbefund“ verpflichtet sich der Besteller, diese Werkzeuge unter Beachtung der vereinbarten Einsatzbedingungen zu prüfen und ALKU das Ergebnis mitzuteilen. Wird binnen der vereinbarten Frist ALKU ein Befund nicht mitgeteilt, gilt das Werkzeug als genehmigt. ALKU wird sodann nach den vorstehenden Ziffern ihre Rechnung stellen.

 
VII. Gefahrübergang und Erfüllung

1.
Der Zeitpunkt für Gefahrenübergang und Erfüllung ist die Übergabe im Werk des Bestellers. Erfolgt die Auslieferung durch Versendung, so ist auch die Aussonderung des Vertragsgegenstandes zur Versendung maßgebend und zwar auch dann, wenn die Lieferung frachtfrei erfolgt, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn die ALKU noch andere Leistungen übernommen hat.

2.
Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf dessen Kosten versichert.

3.
Der Besteller kann die Übernahme nur dann verweigern, wenn die Ware wesentliche oder nicht behebbare Mängel aufweist. Der Besteller hat die Prüffrist nach §§ 277, 278 HGB zu beachten.

4.
Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig.

5.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die ALKU ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers die ihm notwendig erscheinende Versicherung auf dessen Kosten abzuschließen, wenn der Besteller dafür in Vorlage tritt.

 
VIII. Eigentumsvorbehalt

1.
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum der ALKU, bis alle Forderungen erfüllt sind, die gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält ­ insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist -, hat die ALKU das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem sie eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Sofern die ALKU die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn die ALKU die Vorbehaltsware pfändet. Von der ALKU zurückgenommene Vorbehaltsware darf die ALKU verwerten. Der Erlös der Verwertung wird nach denjenigen Beträgen verrechnet, die der Besteller der ALKU schuldet, nachdem die ALKU einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

2.
Bei Verpfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller auf das Eigentum der ALKU hinweisen und muss ALKU unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit ALKU ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte, die der ALKU in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu ersetzen vermag, haftet hierfür der Besteller.

3.
Wenn der Besteller dies verlangt, ist die ALKU verpflichtet, die ihr entstehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert den Wert der noch offen stehenden Forderungen der ALKU gegen den Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die ALKU darf dabei die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

 
IX. Gewährleistung und Schadensersatz

1. Gewährleistung
Soweit die gelieferte Ware nicht die zwischen dem Besteller und der ALKU vereinbarte Beschaffenheit hat oder die Ware sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet oder sie nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach den öffentlichen Äußerungen der ALKU erwarten konnte, hat, so ist ALKU zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn ALKU aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.

Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von ALKU durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware. Dabei muss der Besteller der ALKU eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Der Besteller ist während der Nacherfüllung nicht berechtig, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat ALKU die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Der Besteller kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach den Bedingungen gemäß Ziff. IX. 2. geltend machen.

2. Schadensersatz
Wenn durch Verschulden der ALKU der Leistungsgegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von, vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der Ware, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die oben benannten Regelungen unter Ziff. IX. 2. entsprechend. Ein Schadensersatzanspruch ist neben dem Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises für die mangelhafte Ware ausgeschlossen.

Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet ALKU aus welchen Rechtsgründen auch immer nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitendender Angestellter von ALKU,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
d) bei Mängeln, die ALKU arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit ALKU garantiert hat,
e) soweit nach Produktionshaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ALKU auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 
XI. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche nach Ziff. IX. Nr. 2 lit.a)-e) sowie für die Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und verwendet worden sind. Für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.

 
XII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Regelung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche Regelung zu treffen, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt, rechtlich aber noch zulässig ist.

 
XIII. Anwendungsvorschriften

Beim Einsatz von ALKU-Schleifwerkzeugen sind die Vorschriften der DIN EN 13236 sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften zu beachten.

 
XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1.
Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen der ALKU und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

2.
Gerichtsstand ist das für den Sitz der ALKU zuständige Gericht. Die ALKU ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

3.
Besteller außerhalb der EU-Mitgliedstaaten, die den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis nicht beibringen, haben den gültigen Umsatzsteuersatz an ALKU zu entrichten.

4.
Bei Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten hat der Besteller ALKU vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Andernfalls hat er für die Lieferungen von ALKU zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von ALKU gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.